Page 13 - ElternRategeber_SchulStart_Stand-2018-12
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Seite  13                                                  Elternratgeber zum Schulstart


             Welche wichtigen Fristen und Termine müssen wir einhalten?



             Bei  den  Kindern  wächst  die  Vorfreude  auf  die  Schulzeit.  Sie  als  Eltern
             oder Erziehungsberechtigte hingegen werden während dieser Zeit mit viel-
             fältigen Aufgaben konfrontiert. Was genau ist alles zu beachten?



             Der Beginn der Schulpflicht


             Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr voll-
             endet haben, werden mit Beginn des kommenden Schuljahres
             in  Sachsen-Anhalt  schulpflichtig.  (§  37  Abs.1  Satz  1  Schulgesetz
             des Landes Sachsen-Anhalt)                                                       § 37 SchulG LSA

               Kann ich mein Kind auch eher einschulen lassen?                              RdErl. des MB vom
                                                                                               15.09.2018 -
                                                                                               23-80100/1-1
             Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollendet haben, kön-         Aufnahme in die
             nen auf Antrag mit Beginn des Schuljahres vorzeitig in die Schule aufge-         Grundschule, 4.1
             nommen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz des Landes Sachsen-                 und 4.2
             Anhalt). Die Schulpflicht beginnt dann mit der Aufnahme in die Schule.

             Den Antrag stellen Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte bei der je-
             weiligen Grundschule.

               Und was geschieht, wenn mein Kind noch nicht so weit ist?

             Laut  Runderlass  des  Ministeriums für  Bildung  (RdErl.  des  MB) kann  die
             Schulpflicht  in  begründeten  Fällen  einmal  um  ein  Jahr  verschoben  wer-
             den. Als Eltern oder Erziehungsberechtigte beantragen Sie die Verschie-
             bung  der  Schulpflicht  über  die  Grundschule  beim  Landesschulamt.  Der
             Antrag ist zu begründen und sollte durch Belege (Entwicklungsbewertung
             der  Kita,  Gutachten,  ärztliche  Atteste,  Leistungsbescheide  Sozial-  oder
             Jugendamt oder Ähnliches) untersetzt werden.
             Die  zuständige  Grundschule  führt  nach  Antragstellung  ein  Beratungs-
             gespräch  mit  Ihnen  über  die  Fördermöglichkeiten  in  der  Schuleingangs-
             phase sowie über das diesbezügliche schulische Konzept und erörtert mit
             Ihnen  die  Fördermöglichkeiten  außerhalb  der  Schule.  Die  Grundschule
             nimmt anschließend Stellung zu dem Antrag und sendet diese gemeinsam
             mit dem Protokoll des Beratungsgespräches an das Landesschulamt, wo
             über die Verschiebung entschieden wird.

             Das Landesschulamt sendet Ihnen als Eltern oder Erziehungsberechtigten
             den Bescheid, begründet darin die Entscheidung und informiert nachricht-
             lich die Grundschule.
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