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Seite 13 Elternratgeber zum Schulstart
Welche wichtigen Fristen und Termine müssen wir einhalten?
Bei den Kindern wächst die Vorfreude auf die Schulzeit. Sie als Eltern
oder Erziehungsberechtigte hingegen werden während dieser Zeit mit viel-
fältigen Aufgaben konfrontiert. Was genau ist alles zu beachten?
Der Beginn der Schulpflicht
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr voll-
endet haben, werden mit Beginn des kommenden Schuljahres
in Sachsen-Anhalt schulpflichtig. (§ 37 Abs.1 Satz 1 Schulgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt) § 37 SchulG LSA
Kann ich mein Kind auch eher einschulen lassen? RdErl. des MB vom
15.09.2018 -
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Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollendet haben, kön- Aufnahme in die
nen auf Antrag mit Beginn des Schuljahres vorzeitig in die Schule aufge- Grundschule, 4.1
nommen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz des Landes Sachsen- und 4.2
Anhalt). Die Schulpflicht beginnt dann mit der Aufnahme in die Schule.
Den Antrag stellen Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte bei der je-
weiligen Grundschule.
Und was geschieht, wenn mein Kind noch nicht so weit ist?
Laut Runderlass des Ministeriums für Bildung (RdErl. des MB) kann die
Schulpflicht in begründeten Fällen einmal um ein Jahr verschoben wer-
den. Als Eltern oder Erziehungsberechtigte beantragen Sie die Verschie-
bung der Schulpflicht über die Grundschule beim Landesschulamt. Der
Antrag ist zu begründen und sollte durch Belege (Entwicklungsbewertung
der Kita, Gutachten, ärztliche Atteste, Leistungsbescheide Sozial- oder
Jugendamt oder Ähnliches) untersetzt werden.
Die zuständige Grundschule führt nach Antragstellung ein Beratungs-
gespräch mit Ihnen über die Fördermöglichkeiten in der Schuleingangs-
phase sowie über das diesbezügliche schulische Konzept und erörtert mit
Ihnen die Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule. Die Grundschule
nimmt anschließend Stellung zu dem Antrag und sendet diese gemeinsam
mit dem Protokoll des Beratungsgespräches an das Landesschulamt, wo
über die Verschiebung entschieden wird.
Das Landesschulamt sendet Ihnen als Eltern oder Erziehungsberechtigten
den Bescheid, begründet darin die Entscheidung und informiert nachricht-
lich die Grundschule.